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Pflegebox bei Pflegegrad 1 für Privatversicherte: Was Ihnen zusteht und wie Sie sie anfordern

28. Juli 2026 6 Min. Lesezeit
Pflegebox bei Pflegegrad 1 für Privatversicherte: Was Ihnen zusteht und wie Sie sie anfordern

Pflegegrad 1 wird oft unterschätzt – dabei besteht auch hier meist Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Was Privatversicherte und Beihilfeberechtigte wissen sollten.

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 gehen davon aus, dass ihnen kaum Leistungen zustehen. Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten kommt oft noch die Unsicherheit hinzu, ob die vertrauten Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung überhaupt für sie gelten. Die gute Nachricht: In der Regel besteht auch bei Pflegegrad 1 ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – und damit auf die monatliche Pflegebox. Wie dieser Anspruch für Privatversicherte geregelt ist, wovon die Erstattung abhängt und wie Sie die Box konkret anfordern, lesen Sie hier.

Warum Pflegegrad 1 häufig unterschätzt wird

Pflegegrad 1 steht für eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit". Viele Leistungen der Pflegeversicherung – etwa das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen – setzen tatsächlich erst ab Pflegegrad 2 ein. Deshalb hält sich der Irrtum, mit Pflegegrad 1 gebe es „nichts". Das stimmt so nicht: Bestimmte Ansprüche gelten ausdrücklich schon ab dem ersten Pflegegrad. Dazu gehören der Entlastungsbetrag, Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – und eben die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Gerade in der frühen Phase der Pflege zu Hause sind es diese kleinen, regelmäßig benötigten Produkte, die den Alltag spürbar erleichtern. Wer sie kennt und nutzt, holt aus Pflegegrad 1 mehr heraus, als viele erwarten.

Was „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch" konkret sind

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die im Pflegealltag regelmäßig gebraucht und dabei aufgebraucht werden. Anders als technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden sie nicht zurückgegeben. Typischerweise enthält eine Pflegebox:

  • Einmalhandschuhe für hygienisches Arbeiten bei der Körperpflege
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektion
  • saugende Bettschutzeinlagen zum Schutz von Matratze und Bettwäsche
  • Einmalwaschlappen und Schutzschürzen
  • Mund-Nasen-Schutz, wenn er im Haushalt benötigt wird

Der Bedarf lässt sich individuell zusammenstellen – nicht jede Box muss alle Produkte enthalten. Entscheidend ist, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet, also nicht in einer vollstationären Einrichtung.

Gleichwertig – aber im Ablauf nicht identisch. Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen bieten, die denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht also grundsätzlich auch für Sie. Wie viel erstattet wird und über welchen Weg, hängt jedoch von Ihrem individuellen Tarif ab. Ein pauschales Versprechen auf volle Kostenübernahme gibt es deshalb nicht – ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen lohnt sich.

So ist der Anspruch für Privatversicherte geregelt

Wer privat pflegeversichert ist, hat den Abschluss einer privaten Pflegepflichtversicherung nachzuweisen. Diese Verträge sind gesetzlich daran gebunden, in Art und Umfang gleichwertige Leistungen zur sozialen Pflegeversicherung vorzusehen. Für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heißt das: Grundlage ist derselbe Leistungsrahmen wie bei gesetzlich Versicherten, also die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro nach § 40 Absatz 2 SGB XI.

Der wichtigste Unterschied liegt im Verfahren. Während gesetzlich Versicherte die Box meist direkt und ohne eigene Zahlung über einen Anbieter beziehen, gilt bei Privatversicherten in der Regel das Kostenerstattungsprinzip: Sie erhalten die Ware, und die Kosten werden anschließend mit Ihrer privaten Pflegeversicherung abgerechnet. Ob das über eine Abtretungserklärung direkt zwischen Anbieter und Versicherung läuft oder Sie selbst in Vorleistung gehen, unterscheidet sich je nach Tarif und Anbieter. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Abtretungserklärung bei der PKV.

Rechtsgrundlagen: § 40 Absatz 2 SGB XI (Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis zu 42 Euro monatlich), § 23 SGB XI (Versicherungspflicht für privat Krankenversicherte und Gleichwertigkeit der Vertragsleistungen) sowie § 28 Absatz 2 SGB XI (Kostenerstattung für Privatversicherte).

Beihilfeberechtigte: So teilt sich die Erstattung auf

Beamtinnen, Beamte und andere Beihilfeberechtigte kombinieren zwei Kostenträger: die Beihilfe und ihre private (Rest-)Pflegeversicherung. Der Beihilfesatz übernimmt einen prozentualen Anteil der Aufwendungen, den verbleibenden Teil trägt die private Pflegeversicherung. In der Summe kommen Sie so meist auf eine vollständige Erstattung im Rahmen der 42-Euro-Pauschale – der genaue Anteil richtet sich aber nach Ihrem persönlichen Beihilfesatz und Ihren Tarifbedingungen. Reichen Sie Belege daher immer bei beiden Stellen ein, damit kein Teilbetrag liegen bleibt. Einen Überblick über die grundsätzlichen Ansprüche gibt unser Ratgeber Haben Privatversicherte Anspruch auf Pflegehilfsmittel?.

Schritt für Schritt: So fordern Sie Ihre private Pflegebox an

1. Pflegegrad prüfen. Für den Anspruch genügt Pflegegrad 1. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer privaten Pflegeversicherung. Wie die anschließende Begutachtung durch MEDICPROOF abläuft, lesen Sie im passenden Ratgeber.

2. Bedarf festlegen. Überlegen Sie, welche Produkte im Alltag wirklich gebraucht werden – etwa Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz.

3. Anbieter wählen und Box zusammenstellen. Ein spezialisierter Anbieter wie privatePflegebox stellt die Box passend zusammen und kümmert sich um die monatliche Lieferung.

4. Erstattungsweg klären. Klären Sie vorab, ob per Abtretung direkt mit Ihrer Versicherung abgerechnet wird oder ob Sie in Vorleistung gehen und Belege einreichen.

5. Belege sammeln. Bewahren Sie Rechnungen und Liefernachweise auf – Beihilfeberechtigte reichen sie bei Beihilfe und Versicherung ein.

Wie hoch die tatsächlichen Kosten ausfallen und was innerhalb der Pauschale bleibt, erklären wir in Was kostet die Pflegebox für Privatversicherte?.

Häufiger Stolperstein. Viele reichen ihre Belege nur bei einer Stelle ein oder sammeln keine Nachweise. Ohne vollständige Rechnung erstattet die private Pflegeversicherung nicht – und Beihilfeberechtigte verschenken den Beihilfeanteil. Legen Sie sich von Anfang an einen einfachen Ordner oder eine digitale Ablage an.

Die private Pflegebox von privatpflegebox.de

privatePflegebox ist auf die Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten spezialisiert. Sie stellen Ihre Box aus geprüften Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zusammen, erhalten sie zuverlässig nach Hause geliefert und bekommen Unterstützung bei den Unterlagen für die Erstattung. So bleibt der Aufwand für Sie überschaubar, auch wenn der Abrechnungsweg bei der PKV etwas mehr Sorgfalt verlangt als in der gesetzlichen Versicherung. Einen vollständigen Überblick über das Angebot finden Sie auf unserer Seite privatpflegebox.de – die Pflegebox für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte.

Häufige Fragen

Steht die Pflegebox wirklich schon bei Pflegegrad 1 zu? Ja. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Absatz 2 SGB XI besteht ab Pflegegrad 1 – auch für privat Pflegeversicherte, sofern die Pflege zu Hause stattfindet.

Wie hoch ist die monatliche Pauschale? Die Pauschale beträgt bis zu 42 Euro pro Monat. Der tatsächlich erstattete Betrag richtet sich nach Ihrem Tarif und – bei Beihilfeberechtigten – nach Ihrem Beihilfesatz.

Muss ich die Box erst selbst bezahlen? Bei Privatversicherten gilt in der Regel das Kostenerstattungsprinzip. Je nach Anbieter und Tarif können Sie über eine Abtretungserklärung direkt abrechnen lassen oder gehen in Vorleistung und reichen die Belege ein.

Was ist der Unterschied zur gesetzlichen Pflegebox? Der Leistungsrahmen ist gleichwertig. Unterschiedlich ist vor allem der Abrechnungsweg: gesetzlich Versicherte beziehen die Box meist ohne eigene Zahlung, Privatversicherte rechnen über die Erstattung ab.

Gilt der Anspruch auch im Pflegeheim? Nein. Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gilt für die häusliche Versorgung, nicht für die vollstationäre Pflege im Heim.

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