Haben Privatversicherte Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

16. Juni 2026 4 Min. Lesezeit
Haben Privatversicherte Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Ja — ab Pflegegrad 1 besteht in der Regel ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Haben Privatversicherte Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Die Pflegebox gibt es nur für gesetzlich Versicherte. Das stimmt nicht. Auch wer privat versichert ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – die Grundlage dafür ist gesetzlich verankert. Dieser Beitrag zeigt, worauf der Anspruch beruht, welche Voraussetzung Sie erfüllen müssen und wie sich der Weg zur Box von der gesetzlichen Versicherung unterscheidet.

Worauf der Anspruch beruht

Wer in Deutschland privat krankenversichert ist, ist verpflichtend auch privat pflegeversichert. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass diese private Pflegepflichtversicherung keine Versicherung zweiter Klasse ist: Sie muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Geregelt ist das in § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI.

Zu diesen gleichwertigen Leistungen gehören auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI – also genau die Produkte, aus denen die Pflegebox besteht: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und Ähnliches. Der Anspruch besteht damit dem Grunde nach auch für Privatversicherte.

Die Voraussetzung: ein anerkannter Pflegegrad

Entscheidend für den Anspruch ist ein anerkannter Pflegegrad. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht in der Regel der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – anders als bei manchen anderen Leistungen, die erst ab höheren Pflegegraden greifen. Hinzu kommt, dass die Pflege zu Hause stattfinden muss, also im häuslichen Umfeld und nicht vollstationär.

Wer noch keinen Pflegegrad hat, stellt zunächst den Antrag bei seiner Pflegeversicherung; die Begutachtung übernimmt bei Privatversicherten der Dienst Medicproof. Wie dieses Verfahren im Detail abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen als Privatversicherter. Liegt der Bescheid vor, steht dem Bezug der Box nichts im Weg.

Der Unterschied zur gesetzlichen Versicherung

Am Anspruch selbst ändert die private Versicherung wenig – der wichtigste Unterschied liegt im Weg zum Geld. Während bei gesetzlich Versicherten alles als Sachleistung im Hintergrund abgerechnet wird, gilt privat das Kostenerstattungsprinzip: Sie erhalten die Leistung und lassen sich den Betrag von Ihrer Versicherung erstatten. Diesen Umweg über die eigene Kasse können Sie mit einer Abtretungserklärung vermeiden, mit der der Anbieter direkt abrechnet.

Ein zweiter Unterschied betrifft die Höhe der Erstattung. Der gesetzliche Rahmen von bis zu 42 Euro im Monat ist der Maßstab, an dem sich die Gleichwertigkeit orientiert. Ob Ihr Tarif diesen Betrag vollständig erstattet, richtet sich nach Ihren Versicherungsbedingungen – deshalb gilt der Tarifvorbehalt. Wie hoch der Anspruch für privat Versicherte im Detail ausfällt, ordnet der Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale für privat Versicherte ein.

Häufige Fragen

Bekommen Privatversicherte die Pflegebox?

Ja. Auch Privatversicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, da die private Pflegepflichtversicherung gleichwertige Leistungen bieten muss. Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Pflegegrad und die Versorgung zu Hause.

Ab welchem Pflegegrad besteht der Anspruch?

In der Regel ab Pflegegrad 1. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen schon im niedrigsten Pflegegrad zu, sofern die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt.

Ist der Anspruch bei privat und gesetzlich gleich hoch?

Der Maßstab ist derselbe: bis zu 42 Euro im Monat. Ob Ihr privater Tarif diesen Rahmen voll erstattet, hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab (Tarifvorbehalt).

Was ist, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?

Dann stellen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung. Die Begutachtung übernimmt bei Privatversicherten Medicproof. Nach Anerkennung eines Pflegegrads können Sie die Box beziehen.

Quelle

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und monatlicher Betrag von 42 Euro: § 40 Abs. 2 SGB XI – gesetze-im-internet.de. Gleichwertigkeit der Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung: § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI. Die konkrete Erstattungshöhe richtet sich nach dem individuellen Tarif und den Beihilfevorschriften (Tarifvorbehalt).

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Schlagwörter: Pflegehilfsmittel Anspruch · Privatversicherte · Pflegegrad · Pflegebox PKV · § 40 SGB XI · Tarifvorbehalt

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