Technische Pflegehilfsmittel für Privatversicherte: Pflegebett, Hausnotruf und Co. beantragen

29. August 2026 6 Min. Lesezeit
Technische Pflegehilfsmittel für Privatversicherte: Pflegebett, Hausnotruf und Co. beantragen

Neben der monatlichen Verbrauchsbox gibt es eine zweite Kategorie von Pflegehilfsmitteln: die technischen. Sie werden meist nur leihweise überlassen, haben ein eigenes Antragsverfahren und eine eigene Zuzahlung.

Wer bei Pflegehilfsmitteln nur an die monatliche Box mit Handschuhen und Desinfektionsmittel denkt, übersieht die zweite, in der Regel deutlich wertvollere Hälfte des Anspruchs. Pflegebett, Rollstuhl, Badewannenlifter, Hausnotruf: Diese technischen Pflegehilfsmittel folgen anderen Regeln als die Verbrauchsprodukte. Sie werden meist nicht gekauft, sondern geliehen, sie haben eine eigene Zuzahlung, ein eigenes Antragsverfahren und eigene Entscheidungsfristen. Dieser Ratgeber ordnet das für privat Pflegeversicherte und Beihilfeberechtigte und zeigt, an welchen Stellen Anträge in der Praxis stecken bleiben.

Zwei Kategorien, zwei Verfahren

Das Gesetz kennt bei den Pflegehilfsmitteln zwei Gruppen, und der Unterschied ist mehr als eine Formalie.

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in § 40 Abs. 2 SGB XI geregelt: Die Aufwendungen dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen, und die Leistung kann als Kostenerstattung erbracht werden. Das ist die klassische Pflegebox – was darin enthalten ist, zeigt der Überblick Was ist in der privaten Pflegebox?.

Die technischen Pflegehilfsmittel stehen in § 40 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XI. Es sind Gegenstände, die dauerhaft genutzt werden und die – so die gesetzliche Formulierung – zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Kein monatliches Budget, keine Pauschale, sondern eine Einzelfallentscheidung pro Gegenstand.

Was zählt als technisches Pflegehilfsmittel

Typisch sind Pflegebetten und Zubehör wie Bettgalgen und Aufrichthilfen, Lagerungshilfen, Rollstühle und Rollatoren, Badewannenlifter, Duschhocker und Toilettenstühle sowie Hausnotrufsysteme. Was im Einzelfall dazugehört, ergibt sich aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis, das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 78 SGB XI führt.

Die entscheidende Abgrenzung steht gleich im ersten Satz von § 40 Abs. 1 SGB XI: Der Anspruch besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu leisten sind. Ein Rollstuhl nach einer Amputation ist ein Hilfsmittel der Krankenversicherung, ein Rollstuhl zur Erleichterung der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen kann ein Pflegehilfsmittel sein. Dasselbe Produkt, zwei mögliche Kostenträger – die Zweckbestimmung entscheidet.

Für gesetzlich Versicherte hat der Gesetzgeber dieses Problem entschärft: Nach § 40 Abs. 5 SGB XI prüft derjenige Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht, ob ein Anspruch gegen Krankenkasse oder Pflegekasse besteht, und entscheidet. Privatversicherte haben diese eingebaute Weiterleitung nicht in gleicher Form. Praktischer Rat deshalb: Nennen Sie im Antrag ausdrücklich den pflegerischen Zweck ("erleichtert die Pflege durch meine Tochter", "ermöglicht mir das selbständige Aufstehen"), und richten Sie den Antrag im Zweifel gleichzeitig an beide Sparten.

Leihe statt Kauf – und warum das kein Nachteil ist

§ 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist eindeutig: Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden. Das Pflegebett gehört also in aller Regel nicht Ihnen, sondern dem Sanitätshaus oder dem Versorger.

Viele empfinden das zunächst als Zumutung. Tatsächlich ist es meist der bessere Weg: Notwendige Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung gehören ausdrücklich zum Anspruch, ebenso die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Geht der Motor eines Pflegebetts nach zwei Jahren kaputt, ist das das Problem des Versorgers, nicht Ihres. Und wenn das Hilfsmittel nicht mehr gebraucht wird, wird es abgeholt statt entsorgt.

Wichtig ist die Kehrseite, die in Satz 7 desselben Absatzes steht: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst tragen. Der Wunsch nach einem neuen statt einem aufbereiteten Gerät ist kein zwingender Grund. Wer sich bewusst für ein hochwertigeres Modell entscheidet, trägt außerdem nach § 40 Abs. 1 SGB XI die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst.

Die Zuzahlung: zehn Prozent, höchstens 25 Euro

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu den Kosten der Pflegehilfsmittel – mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, an die abgebende Stelle (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).

Praktisch bedeutet das: Bei einem Pflegebett, das den Versorger mehrere hundert Euro kostet, zahlen Sie 25 Euro. Einmalig, nicht monatlich. Bei einem günstigen Hilfsmittel für 90 Euro sind es 9 Euro. Zur Vermeidung von Härten kann von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreit werden, und wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist hinsichtlich des übersteigenden Betrags befreit.

Weil die private Pflegepflichtversicherung nach § 23 Abs. 1 SGB XI Leistungen vorsehen muss, die den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sind, findet sich eine entsprechende Regelung in den Bedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung wieder. Maßgeblich ist im Einzelfall aber Ihr Vertrag – lesen Sie den betreffenden Abschnitt, bevor Sie eine Rechnung akzeptieren, die deutlich höher ausfällt.

Handgelenk einer älteren Frau mit schlichtem Hausnotruf-Armband, während sie am Fenster eine Blume gießt
Beim Hausnotruf entscheidet die Zweckbestimmung darüber, wer zuständig ist – Pflegeversicherung oder Krankenversicherung.

Der Antragsweg Schritt für Schritt

Fristen: drei Wochen, fünf Wochen – und was danach gilt

§ 40 Abs. 7 SGB XI gibt der Pflegekasse klare Fristen vor: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel ist spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden, oder innerhalb von fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird. Kann die Frist nicht eingehalten werden, muss das unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Diese Genehmigungsfiktion richtet sich an die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung. Als privat Versicherter sollten Sie sich trotzdem an diesen Fristen orientieren: Sie sind der Maßstab, den der Gesetzgeber für zumutbar hält. Vermerken Sie das Datum der Antragstellung, und fassen Sie nach drei Wochen schriftlich nach. Ein kurzer, sachlicher Zweizeiler bewegt in der Praxis mehr als ein weiterer Anruf in der Warteschleife.

Der Sonderfall Hausnotruf

Kaum ein Hilfsmittel sorgt für so viele Rückfragen. Das Hausnotrufsystem kann ein technisches Pflegehilfsmittel sein – entscheidend ist auch hier die Zweckbestimmung und die konkrete Situation: Lebt die pflegebedürftige Person überwiegend allein, und kann sie im Notfall keine Hilfe herbeirufen?

Drei Punkte, an denen Anträge häufig scheitern: Erstens wird der Antrag mit dem Produktnamen statt mit der Bedarfslage begründet. Zweitens werden Anschlusskosten und laufende Grundgebühr nicht getrennt betrachtet – prüfen Sie, welche Positionen Ihr Tarif abdeckt. Drittens wird übersehen, dass ein Vertrag mit einem Anbieter oft schon läuft, bevor die Zusage vorliegt. Das ist derselbe Fehler wie beim Pflegebett: erst die Entscheidung, dann die Unterschrift.

Und der Zuschuss für das Wohnumfeld?

Nicht zu verwechseln mit den technischen Pflegehilfsmitteln ist die Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI: Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, etwa den barrierefreien Umbau des Bades oder eine Rampe. Die Zuschüsse dürfen 4.180 Euro je Maßnahme nicht übersteigen; leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gilt dieser Betrag je Person, der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 Euro begrenzt.

Der Unterschied: Ein Duschhocker ist ein Hilfsmittel, eine bodengleiche Dusche ist ein Umbau. Beides kann sinnvoll sein, beides läuft über getrennte Anträge.

Häufige Fragen

Gehört das Pflegebett nach der Leihe mir?
Nein. Bei leihweiser Überlassung bleibt das Hilfsmittel Eigentum des Versorgers und wird nach Ende des Bedarfs abgeholt. Dafür gehören Instandsetzung, notwendige Änderungen und Ersatzbeschaffung zum Anspruch.
Wie hoch ist die Zuzahlung genau?
Zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten an die abgebende Stelle. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind davon ausgenommen. Härtefall- und Belastungsgrenzenregelungen können zur Befreiung führen.
Brauche ich zwingend eine ärztliche Verordnung?
Nicht in jedem Fall. Empfiehlt eine Pflegefachperson bei der Antragstellung ein Pflegehilfsmittel, bedarf es keiner zusätzlichen vertragsärztlichen Verordnung. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
Zahlt die Kranken- oder die Pflegeversicherung?
Das hängt vom Zweck ab. Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, fallen in die Krankenversicherung; Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder einer selbständigeren Lebensführung. Beschreiben Sie den Zweck im Antrag präzise.
Darf ich das Hilfsmittel vor der Zusage kaufen?
Besser nicht. Als privat versicherte Person gehen Sie in Vorleistung und tragen das Erstattungsrisiko. Reichen Sie den Kostenvoranschlag ein und warten Sie die Entscheidung ab.

Ihre Pflegebox für Privatversicherte

Technische Hilfsmittel und Verbrauchsprodukte ergänzen sich: Das Pflegebett erleichtert die Pflege, die monatliche Box liefert das, was täglich aufgebraucht wird. Informieren Sie sich über das Angebot für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte: Zur privatepflegebox.de. Einen Überblick über die Versorgung insgesamt gibt die Seite zur privatpflegebox.de.

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