COMPASS Pflegeberatung: die kostenfreie Beratung für privat Pflegeversicherte nutzen

29. August 2026 5 Min. Lesezeit
COMPASS Pflegeberatung: die kostenfreie Beratung für privat Pflegeversicherte nutzen

Privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Pflegeberatung – erbracht wird sie von compass, der Beratungsgesellschaft der privaten Pflegepflichtversicherung. Was das Angebot umfasst, wie Sie es abrufen und warum der Beratungseinsatz Pflicht ist.

Wer zum ersten Mal mit Pflege zu tun hat, steht vor einem Berg aus Anträgen, Fristen und Begriffen, die alle ähnlich klingen. Gesetzlich Versicherte gehen dann oft in einen Pflegestützpunkt. Für privat Pflegeversicherte gibt es einen eigenen Weg, den erstaunlich wenige kennen, obwohl er kostenfrei ist und praktisch unbegrenzt genutzt werden kann: die compass private pflegeberatung. Dieser Ratgeber erklärt, worauf der Anspruch beruht, was die Beratung leistet, wie Sie sie abrufen und warum der Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug kein freiwilliges Extra ist.

Wer compass ist und warum es diese Beratung gibt

Der Anspruch auf Pflegeberatung steht in § 7a SGB XI: Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten. Der Anspruch besteht ausdrücklich auch schon dann, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht – Sie müssen also nicht warten, bis ein Pflegegrad anerkannt ist.

Für privat Pflegeversicherte regelt § 7a Abs. 5 SGB XI, wie diese Beratung organisiert werden kann: Die privaten Versicherungsunternehmen können entweder Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen nutzen oder untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung treffen. Die private Krankenversicherung hat sich für den zweiten Weg entschieden und dafür eine eigene Gesellschaft gegründet: die compass private pflegeberatung GmbH mit Sitz in Köln, eine Tochter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung.

Das erklärt auch, warum die Beratung für Sie nichts kostet: Sie ist keine Zusatzleistung, die jemand verkauft, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs, den Ihr Versicherer Ihnen schuldet.

Was Pflegeberatung tatsächlich leistet

Viele erwarten ein freundliches Informationsgespräch. Der gesetzliche Auftrag geht deutlich weiter. § 7a Abs. 1 SGB XI nennt die Aufgaben ausdrücklich: den Hilfebedarf systematisch erfassen und analysieren, einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Sozialleistungen und pflegerischen Hilfen erstellen, auf die Umsetzung dieses Plans einschließlich der Genehmigung durch die jeweiligen Leistungsträger hinwirken, die Durchführung überwachen und bei veränderter Bedarfslage anpassen, komplexe Fälle auswerten und dokumentieren sowie über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informieren.

Der Punkt, der in der Praxis am meisten wert ist, steht in der Mitte dieser Liste: auf die erforderlichen Maßnahmen hinwirken. Eine Pflegeberatung, die nur aufzählt, was es alles gibt, schöpft ihren Auftrag nicht aus. Fragen Sie im Gespräch also ruhig konkret: Welcher Antrag geht als Nächstes raus, an wen, und mit welcher Begründung?

Ein weiteres Detail lohnt sich zu wissen: Nach § 7a Abs. 2 SGB XI können Sie einen Leistungsantrag auch gegenüber der Pflegeberaterin oder dem Pflegeberater stellen. Der Antrag wird dann unverzüglich weitergeleitet. Sie müssen den Weg zum Versicherer also nicht in jedem Fall selbst gehen.

Drei Wege zur Beratung

Telefonisch. compass ist über eine kostenfreie Servicenummer erreichbar: 0800 101 88 00, montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr und samstags von 10 bis 16 Uhr. Die telefonische Beratung steht allen offen, die Rat zum Thema Pflege suchen. Für berufstätige Angehörige ist die Randzeit am Abend oft der einzig realistische Termin.

Zu Hause. Der Hausbesuch ist privat Pflegeversicherten und ihren Angehörigen vorbehalten und kostenfrei. Er hat einen praktischen Vorteil, den kein Telefonat ersetzt: Die beratende Person sieht die Wohnung, die Schwelle zum Bad, die Treppe, das Bett. Vieles, was am Telefon umständlich zu beschreiben ist, ist vor Ort in zwei Minuten klar. Auch das Gesetz sieht das vor – nach § 7a Abs. 2 SGB XI erfolgt die Beratung auf Wunsch in der häuslichen Umgebung.

Per Videogespräch. Ebenfalls für privat Versicherte möglich und besonders dann sinnvoll, wenn mehrere Angehörige an verschiedenen Orten dabei sein sollen – etwa die Tochter in Hamburg und der Sohn in München. Sie brauchen dafür nur ein Smartphone, Tablet oder einen Computer mit Kamera und Mikrofon.

Ältere Frau telefoniert in ihrer Küche und macht sich währenddessen Notizen auf einem Block
Nicht jede Beratung braucht einen Hausbesuch – Telefon und Videogespräch sind ausdrücklich vorgesehen.

Der Beratungseinsatz: die Pflicht, die viele übersehen

Neben der freiwilligen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI gibt es eine zweite, verpflichtende Beratung. Sie betrifft alle, die Pflegegeld beziehen und zu Hause von Angehörigen versorgt werden, und steht in § 37 Abs. 3 SGB XI.

Die Regelung wurde zum 1. Januar 2026 vereinheitlicht: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können darüber hinaus vierteljährlich einmal eine Beratung in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch darauf, halbjährlich einmal eine Beratung abzurufen – Pflicht ist es dort nicht.

Achten Sie beim Nachlesen auf das Datum der Quelle. Zahlreiche Ratgeberseiten nennen weiterhin die frühere gestaffelte Regelung mit vierteljährlicher Pflicht bei den Pflegegraden 4 und 5. Für die Pflegegrade 4 und 5 ist der vierteljährliche Rhythmus seit 2026 ein Angebot, keine Verpflichtung mehr.

Die Konsequenz bei Versäumnis ist deutlich formuliert und nennt die private Seite ausdrücklich: Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das ist kein Ermessen, sondern eine gebundene Entscheidung. Ein Termin, den man ohnehin kostenfrei bekommt, ist die günstigere Variante.

So holen Sie mehr aus dem Termin heraus

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Was die Pflegeberatung nicht ist

Drei Abgrenzungen ersparen Enttäuschungen. Erstens: Die Pflegeberatung ist keine Begutachtung. Über den Pflegegrad entscheidet Ihr Versicherungsunternehmen auf Grundlage eines Gutachtens des Gutachterdienstes MEDICPROOF – wie das abläuft, beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen als Privatversicherter.

Zweitens: Die Beratung entscheidet nicht über Ihre Leistungen. Sie kann auf Anträge hinwirken und Verfahren anschieben, die Entscheidung über Erstattungen trifft Ihr Versicherer nach Ihrem Tarif.

Drittens: Sie ersetzt nicht die Prüfung Ihrer eigenen Versicherungsbedingungen. Gerade bei Pflegehilfsmitteln lohnt der Blick in den Vertrag – der Beitrag Haben Privatversicherte Anspruch auf Pflegehilfsmittel? ordnet die Grundlagen ein, und welche Nachweise verlangt werden, zeigt Pflegehilfsmittel privat versichert: welche Belege die PKV verlangt.

Häufige Fragen

Was kostet die Pflegeberatung durch compass?
Nichts. Die Beratung erfüllt einen gesetzlichen Anspruch nach § 7a SGB XI; die Kosten trägt die private Pflegepflichtversicherung. Auch die Servicenummer ist kostenfrei.
Muss ich einen Pflegegrad haben?
Nein. Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen gestellt wurde und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Die telefonische Beratung steht darüber hinaus allen offen, die Rat zum Thema Pflege suchen.
Wie oft darf ich die Beratung nutzen?
So oft, wie es Ihre Situation erfordert. Das Angebot ist nicht auf eine bestimmte Zahl von Terminen im Jahr begrenzt.
Ist der Beratungseinsatz dasselbe wie die Pflegeberatung?
Nein. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist freiwillig und umfassend. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist bei Pflegegeldbezug verpflichtend, findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird dokumentiert.
Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz vergesse?
Nach § 37 Abs. 6 SGB XI hat das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld dann angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Holen Sie einen versäumten Termin deshalb zügig nach.
Werden meine Angehörigen einbezogen?
Auf Ihren Wunsch ja. § 7a Abs. 2 SGB XI sieht ausdrücklich vor, dass die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder unter deren Einbeziehung erfolgt.

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Eine gute Beratung klärt, welche Leistungen Ihnen zustehen. Die Umsetzung liegt danach bei Ihnen – zum Beispiel bei der monatlichen Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Informieren Sie sich über das Angebot für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte: Zur privatepflegebox.de. Einen Überblick gibt die Seite zur privatpflegebox.de.

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