Können sich Privatversicherte die Pflegehilfsmittel-Pauschale auszahlen lassen?

24. August 2026 4 Min. Lesezeit
Können sich Privatversicherte die Pflegehilfsmittel-Pauschale auszahlen lassen?

Die 42 Euro im Monat sind zweckgebunden und werden nicht bar ausgezahlt. Was Privatversicherte stattdessen erstattet bekommen, welche drei Wege es gibt und warum die alte 40-Euro-Zahl noch überall steht.

Die Frage kommt bei uns fast jede Woche, meist in dieser Form: „Ich brauche die Handschuhe und das Desinfektionsmittel gar nicht in dieser Menge — kann ich mir das Geld einfach überweisen lassen?"

Die kurze Antwort lautet nein. Die etwas längere ist deutlich nützlicher, weil sie erklärt, was stattdessen geht — und warum viele Privatversicherte jeden Monat Geld liegen lassen, das ihnen zusteht.

Warum es keine Auszahlung gibt

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist keine Geldleistung. Er unterscheidet sich darin grundlegend vom Pflegegeld, über das Sie frei verfügen dürfen. Das Gesetz spricht von einer Versorgung mit Pflegehilfsmitteln — die Aufwendungen der Pflegekasse dafür dürfen monatlich 42 Euro nicht übersteigen, und die Leistung kann auch als Kostenerstattung erbracht werden.

Der Unterschied zwischen „Kostenerstattung" und „Auszahlung" ist genau der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Kostenerstattung heißt: Es müssen Kosten entstanden sein, die erstattet werden können. Ohne Rechnung gibt es nichts zu erstatten.

40 oder 42 Euro? Die Zahl, die überall falsch steht

Die Pauschale lag jahrelang bei 40 Euro. Zum 1. Januar 2025 wurde sie im Zuge der allgemeinen Leistungsdynamisierung auf 42 Euro angehoben. Seither steht in vielen Ratgebern, Formularen und sogar in manchen Merkblättern von Versicherern noch die alte Zahl.

Praktisch relevant wird das beim Einreichen: Wer eine Rechnung über 42 Euro einreicht und eine Erstattung über 40 Euro zurückbekommt, sollte nicht achselzuckend abhaken, sondern kurz nachfragen. Zwei Euro im Monat sind 24 Euro im Jahr — und die Korrektur ist ein Anruf.

Die drei Wege, wie das Geld tatsächlich zu Ihnen kommt

Die Kostenerstattung ist der Standardweg. Sie kaufen ein — in der Apotheke, im Sanitätshaus oder bei einem Anbieter für Pflegehilfsmittel —, bezahlen selbst und reichen die Rechnung bei Ihrer privaten Pflegepflichtversicherung ein. Welche Nachweise dabei tatsächlich verlangt werden, steht im Beitrag dazu, welche Belege die PKV verlangt.

Die Abtretung ist der bequemere Weg. Sie unterschreiben einmal eine Abtretungserklärung, der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Versicherung ab, und Sie gehen gar nicht erst in Vorleistung. Wie das funktioniert und worauf zu achten ist, erklärt der Beitrag zur Abtretungserklärung bei der PKV.

Eine freie Auszahlung gibt es auf keinem der beiden Wege. Auch nicht auf Kulanz, auch nicht gegen eine Eigenerklärung.

Der Denkfehler hinter der Frage

Hinter dem Wunsch nach Auszahlung steckt fast immer dieselbe Situation: Jemand bekommt jeden Monat dieselbe Standardzusammenstellung geliefert, braucht aber nur die Hälfte davon. Handschuhe stapeln sich, das Desinfektionsmittel steht ungeöffnet im Schrank, und die Bettschutzeinlagen wären in doppelter Menge nötig.

Die Lösung ist dann nicht die Auszahlung, sondern die Anpassung. Die 42 Euro sind ein Budget, kein Warenkorb: Innerhalb der zugelassenen Produktgruppe dürfen Sie frei zusammenstellen, was Sie tatsächlich brauchen. Wie das praktisch abläuft und worauf es beim Stichtag ankommt, beschreibt der Beitrag dazu, wie Sie den Inhalt Ihrer Pflegebox monatlich ändern.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Ehepaar, beide mit Pflegegrad, bezog zwei identische Standardpakete. Nach der Umstellung entfielen bei ihm die Bettschutzeinlagen fast vollständig, bei ihr wurden sie verdoppelt; das Händedesinfektionsmittel wurde bei beiden reduziert, dafür kam Flächendesinfektion dazu. Ausgegeben wurde derselbe Betrag. Verbraucht wurde deutlich mehr davon — und im Schrank stapelte sich nichts mehr.

Für Beihilfeberechtigte

Wer beihilfeberechtigt ist, teilt den Betrag auf: Die Beihilfestelle erstattet ihren Anteil nach Ihrem Bemessungssatz, die private Pflegepflichtversicherung den Rest. Reichen Sie die Rechnung deshalb bei beiden Stellen ein — und rechnen Sie nicht damit, dass eine Stelle die andere informiert. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zu Beihilfe und Pflegehilfsmitteln.

Auch hier gilt: Ausgezahlt wird nichts pauschal. Beide Stellen erstatten anteilig das, was tatsächlich abgerechnet wurde.

Häufige Fragen zur Auszahlung

Kann ich mir die 42 Euro bar auszahlen lassen?
Nein. Es handelt sich nicht um eine Geldleistung wie das Pflegegeld, sondern um einen zweckgebundenen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Ohne entstandene Kosten gibt es nichts zu erstatten.
Was passiert, wenn ich weniger als 42 Euro ausgebe?
Erstattet wird der tatsächlich gezahlte Betrag. Wer für 25 Euro einkauft, bekommt 25 Euro zurück. Die Differenz wird weder ausgezahlt noch in den Folgemonat übertragen.
Kann ich mehrere Monate sammeln und einmal einreichen?
Sie können Belege gebündelt einreichen, der Anspruch bleibt aber monatsbezogen. Eine Rechnung über 120 Euro aus einem einzigen Monat wird nur bis 42 Euro erstattet – nicht als Nachholung für drei Monate.
Zählt Hautpflege oder Inkontinenzmaterial dazu?
Nein. Erstattungsfähig sind nur die im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelisteten Verbrauchsprodukte, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Aufsaugende Inkontinenzvorlagen laufen über die Krankenversicherung.
Brauche ich einen Antrag oder reicht die Rechnung?
In aller Regel genügt die Einreichung der Rechnung mit Ihrer Versicherungsnummer, sofern ein Pflegegrad anerkannt ist. Manche Versicherer möchten den Bedarf einmalig formlos bestätigt bekommen – ein Anruf klärt das für Ihren Tarif.
Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht ab Pflegegrad 1, solange die Pflege zu Hause stattfindet. In vollstationärer Pflege besteht er nicht.

Kurz gesagt

Auszahlen lassen können Sie sich die Pauschale nicht — ausschöpfen dagegen fast immer. Der Unterschied zwischen null und 504 Euro im Jahr liegt nicht an den Regeln, sondern daran, ob jeden Monat etwas eingereicht wird.

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