Beihilfe und Pflegehilfsmittel: Was Beamte und Beihilfeberechtigte wissen müssen

Wie teilen sich Beihilfe und private Pflegeversicherung die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch? Der Ratgeber erklärt Bemessungssatz, Voraussetzungen und Abrechnung – mit klarem Tarifvorbehalt.
Beamtinnen und Beamte, Pensionäre und ihre beihilfeberechtigten Angehörigen haben bei der Pflege ein System, das viele gesetzlich Versicherte gar nicht kennen: die Kombination aus Beihilfe und privater Pflegepflichtversicherung. Bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch – also der monatlichen Pflegebox mit Handschuhen, Desinfektionsmitteln, Bettschutzeinlagen und Co. – sorgt dieses Zusammenspiel regelmäßig für Fragezeichen. Wer zahlt was? Reiche ich die Rechnung bei zwei Stellen ein? Und bekomme ich am Ende wirklich alles erstattet?
Dieser Ratgeber ordnet die Regeln für Beihilfeberechtigte. Wichtig vorweg: Die konkrete Erstattung hängt immer von Ihrem individuellen Versicherungstarif und Ihren Beihilfevorschriften ab. Wir erklären das Grundprinzip – Ihren persönlichen Anspruch klären Sie mit Ihrer Beihilfestelle und Ihrer privaten Pflegeversicherung.
Beihilfe und private Pflegeversicherung: zwei Töpfe, ein Anspruch
Wer privat krankenversichert ist, muss zusätzlich eine private Pflegepflichtversicherung (PPV) abschließen. Das schreibt § 23 SGB XI vor. Und dieser Paragraf enthält einen für Sie entscheidenden Satz: Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung müssen nach Art und Umfang gleichwertig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sein.
Für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bedeutet das: Was gesetzlich Versicherte über die Pflegekasse erhalten, steht Ihnen im Grundsatz genauso zu. In der gesetzlichen Versicherung sind das nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 42 Euro im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Die private Pflegepflichtversicherung erstattet für diese Produkte in der Regel bis zur selben Höhe – vorbehaltlich Ihres Tarifs.
Der Unterschied liegt nicht in der Höhe, sondern im Weg: Bei Beamtinnen und Beamten teilt sich die Erstattung zwischen der Beihilfe und der privaten Pflegeversicherung auf.
Wie sich Beihilfe und PPV die Erstattung teilen
Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen – den sogenannten Bemessungssatz. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach Ihrem Status und Ihrer Situation. Typische Bemessungssätze sind:
- 50 Prozent für aktive Beamtinnen und Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger (Pensionäre) sowie häufig für Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern,
- 70 oder 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder – abhängig von den jeweiligen Beihilfevorschriften des Bundes oder Ihres Landes.
Den Rest deckt Ihre private Pflegepflichtversicherung ab. Das Prinzip: Beihilfe und PPV ergänzen sich zu 100 Prozent. Ein Beispiel macht es greifbar: Liegt Ihr Beihilfebemessungssatz bei 70 Prozent, übernimmt die Beihilfe 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten für die Pflegehilfsmittel; die passend abgeschlossene private Pflegeversicherung zahlt die restlichen 30 Prozent.
Wichtig: Der maximale Betrag, auf den sich diese Aufteilung bezieht, orientiert sich an den 42 Euro monatlich. Es werden also nicht zweimal volle 42 Euro erstattet, sondern die 42 Euro werden zwischen den beiden Kostenträgern aufgeteilt. Ob Ihr privater Tarif exakt den passenden Restanteil vorsieht, prüfen Sie am besten in Ihren Vertragsunterlagen – hier gibt es Unterschiede.
Was gehört überhaupt in die private Pflegebox?
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind bundesweit einheitlich definiert. Dazu zählen unter anderem:
- Einmalhandschuhe,
- Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektion,
- saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch),
- Mundschutz,
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch),
- Fingerlinge.
Diese Produkte fassen wir in einer monatlichen Box zusammen, die Sie sich individuell zusammenstellen. Welche Artikel im Detail enthalten sein können, lesen Sie in unserem Überblick Was ist in der privaten Pflegebox?. Nicht in diesen Topf gehören technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett oder ein Rollstuhl – die laufen über einen anderen Weg.
Die Voraussetzungen im Überblick
Damit Ihnen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zustehen, müssen einige Punkte erfüllt sein:
- Ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1). Der Anspruch hängt am Pflegegrad, nicht am Alter oder an der Diagnose.
- Pflege zu Hause. Die Versorgung greift in der häuslichen Umgebung – also zu Hause oder dort, wo die Pflege stattfindet, nicht bei vollstationärer Heimversorgung.
- Eine passende private Pflegepflichtversicherung sowie ein bestehender Beihilfeanspruch.
Ob und in welcher Höhe Ihr Tarif und Ihre Beihilfestelle die Kosten übernehmen, ist eine individuelle Frage. Wir stellen keine pauschale Kostenübernahme in Aussicht – wohl aber die passende Box, sobald Ihr Anspruch geklärt ist. Wie die Versorgung ganz ohne gesetzliche Pflegekasse funktioniert, erklären wir in Pflegebox ohne gesetzliche Pflegekasse.
Verbrauchsprodukte oder technische Hilfsmittel? Der Unterschied zählt
Eine der häufigsten Verwechslungen bei Beihilfeberechtigten betrifft die Frage, was überhaupt über die 42-Euro-Regel läuft – und was nicht. Denn "Pflegehilfsmittel" ist ein weiter Begriff, und die beiden Untergruppen werden völlig unterschiedlich abgewickelt.
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind Produkte, die aufgebraucht werden: Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen. Genau diese landen in Ihrer monatlichen Pflegebox und laufen über die beschriebene 42-Euro-Regel mit Aufteilung zwischen Beihilfe und privater Pflegeversicherung. Keine ärztliche Verordnung, kein aufwendiges Genehmigungsverfahren – der Pflegegrad genügt.
Die technischen Pflegehilfsmittel dagegen – Pflegebett, Hausnotruf, Rollstuhl, Rollator – sind langlebige Geräte. Sie werden leihweise gestellt oder bezuschusst und laufen nicht über die monatliche Box, sondern über einen gesonderten Antrag. Auch hier gilt für Beihilfeberechtigte das Zusammenspiel aus Beihilfe und privater Versicherung, doch der Weg und die Beträge sind andere. Wer beides in einen Topf wirft, wundert sich schnell über abweichende Erstattungen. Merken Sie sich: Die Pflegebox deckt ausschließlich die Verbrauchsprodukte ab.
Diese saubere Trennung hilft Ihnen auch bei der Einreichung – denn Beihilfestellen prüfen genau, welcher Posten unter welche Regelung fällt.
So läuft die Abrechnung für Beihilfeberechtigte
Der Ablauf unterscheidet sich vom Weg gesetzlich Versicherter, ist aber kein Hexenwerk:
Schritt 1 – Box beziehen. Sie stellen Ihre monatliche Pflegebox zusammen und erhalten sie nach Hause geliefert. Dazu gibt es einen ordentlichen Beleg beziehungsweise eine Rechnung.
Schritt 2 – Erstattung einreichen. Als Beihilfeberechtigte reichen Sie den Beleg bei Ihrer Beihilfestelle und – für den Restanteil – bei Ihrer privaten Pflegeversicherung ein. In vielen Fällen läuft das im Erstattungsprinzip: Sie legen zunächst aus und bekommen die Kosten anschließend zurück.
Schritt 3 – Erstattung erhalten. Beihilfe und PPV überweisen ihre jeweiligen Anteile. Bei manchen Anbietern lässt sich der Weg über eine Abtretungserklärung vereinfachen – wie das funktioniert, lesen Sie in Abtretungserklärung bei der PKV.
Ein Tipp aus der Praxis: Heben Sie Belege geordnet auf und reichen Sie sie regelmäßig ein. So behalten Sie den Überblick, welche Monate bereits erstattet wurden – gerade wenn zwei Kostenträger beteiligt sind.
Häufige Fragen von Beihilfeberechtigten
Bekomme ich als Beamter die vollen 42 Euro erstattet? Der Anspruch orientiert sich an bis zu 42 Euro monatlich. Diese Summe wird zwischen Beihilfe und privater Pflegeversicherung nach Ihrem Bemessungssatz aufgeteilt – nicht doppelt gezahlt. Ob Ihr Tarif den Restanteil vollständig abdeckt, hängt von Ihrem Vertrag ab.
Brauche ich für die Pflegebox ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung? Nein. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch setzen keinen ärztlichen Nachweis voraus, sondern einen anerkannten Pflegegrad. Ein Rezept brauchen Sie dafür nicht.
Gilt das auch für beihilfeberechtigte Angehörige und Kinder? Ja, sofern ein eigener Pflegegrad und ein Beihilfeanspruch bestehen. Der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder liegt in der Regel höher – die genauen Sätze regeln die Beihilfevorschriften des Bundes oder Ihres Landes.
Was, wenn meine private Pflegeversicherung weniger erstattet als erwartet? Dann lohnt der Blick in die Tarifbedingungen. Die PPV muss gleichwertige Leistungen bieten (§ 23 SGB XI), die konkrete Ausgestaltung kann aber variieren. Klären Sie Unklarheiten direkt mit Ihrem Versicherer.
Ihr nächster Schritt
Sie sind beihilfeberechtigt und möchten die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bequem nach Hause geliefert bekommen? Bei der privatpflegebox.de stellen Sie Ihre monatliche Box individuell zusammen – wir liefern und stellen Ihnen einen sauberen Beleg für Beihilfe und private Pflegeversicherung aus. Alle Details und den Start finden Sie auf unserer Seite privatpflegebox.de: Die Pflegebox für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte.
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Unser Newsletter fasst Neuerungen rund um Pflege, Beihilfe und private Versorgung verständlich für Sie zusammen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die konkrete Erstattung richtet sich nach Ihrem Versicherungstarif und Ihren Beihilfevorschriften. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Beihilfestelle oder Ihren Versicherer.
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